Die drei K´s sind unpoblematisch – Weihnachtsgeschenke im Job (Gastbeitrag)

 

 

Nils Schmidt vom Verband Die Führungskräfte

Nils Schmidt vom Verband Die Führungskräfte

 

„Gerade Führungskräfte laufen in dieser Jahreszeit Gefahr, gegen die Compliance-Richtlinien ihrer Unternehmen zu verstoßen, wenn sie Geschenke oder Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern annehmen“, warnt Nils Schmidt, Jurist beim Berufsverband Die Führungskräfte – DFK. Viele Unternehmen nehmen solche Compliance-Verstöße mittlerweile sehr ernst und zögern auch in der Weihnachtszeit nicht, arbeitrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung gegen ihre Miatrbeiter einzuleiten.

Unproblematisch sind im Normalfall die Annahme von Kugelschreibern, Kalendern und Krimskrams  – die drei K´s. Im Zweifelsfall: die Genehmigung des Unternehmens einholen.

Ein Ausweg übrigens ist: Unternehmen könnten ihr Geschenk dem Unternehmen des Beschenkten etwa für eine Tombola bei der Weihnachts- oder Betriebsfeier zur Verfügung stellen.

 

Wo liegt die Grenze?

Erst Grundregel: Es gibt keine feste Annahmegrenze für Geschenke.

Die meisten Unternehmen nennen auch keinen Höchstbetrag in ihren Verhaltensrichtlinien. Die Annahme von Geldgeschenken wird aber in fast allen Code-of-Conducts ausgeschlossen.

 

.…ein Anhaltspunkt

Hat ein Unternehmen das Annehmen von Geschenken nicht generell verboten, dürfte die zulässige Wertgrenze zwischen 30 und 50 Euro liegen.

Doch Achtung: Diese Grenze darf man nicht dadurch aushebeln, in dem man mehrere Geschenke zu je 30 Euro von einem Schenker bekommt. So sehen die Verhaltensrichtlinien der Bank Portigon beispielsweise vor, dass der Gesamtwert von Geschenken im Jahr nicht über 100 Euro liegen darf.

 

… immer wieder

Das regelmäßige Annehmen von nicht unmittelbar bezifferbaren Geschenken, wie guten und teuren Zigarren, die einem Mitarbeiter bei mehrfach im Jahr stattfindenden Meetings angeboten werden („der Griff in die Zigarrenkiste nach dem Motto: Nehmen Sie sich doch!“) kann aber schnell einen Compliance-Verstoß darstellen, da der Mitarbeiter auch durch die regelmäßige Annahme in eine Art Gegenleistungsverhältnis gerät.

Einem Mitglied, das ich rechtlich betreue wurde diesbezüglich gekündigt, da er regelmäßig Zigarren bei solchen Meetings von einem Kunden angenommen beziehungsweise bei jedem Treffen in die Zigarrenkiste gegriffen hat. Der Wert der einzelnen Zigarre lag bei rund zehn Euro. Durch die Regelmäßigkeit summierte sich der Wert auf rund 400 Euro.

Das Unternehmen hat der Führungskraft daraufhin gekündigt. Um die Angelegenheit jedoch nicht öffentlich zu machen, einigten sich der Manager und das Unternehmen vor Gericht: Da der Mann seit vielen Jahren bei dem Unternehmen tätig war, wechselte er den Zuständigkeitsbereich. Die Kündigung wurde aufgehoben und in eine Abmahnung umgewandelt.

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