Ebay-Verkäufe: Wer einfach abbricht, riskiert hohen Schadenersatz

Ebay-Käufe: Schnäppchenpreis ist Verkäuferrisiko, sagt Nils Müller von Heisse Kursawe Eversheds. Der Münchner Anwalt erklärt, dass Verkäufer ein hohes Risiko laufen, wenn sie nicht aufpassen oder versuchen, nachträglich Fakten zu schaffen.

 

Wenn eine Ebay-Auktion nicht so läuft wie erhofft oder der Anbieter es sich anders überlegt, darf er die Auktion dann abbrechen? Nein, sagen die Richter vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 90/14).

ebay

Geklagt hatte ein Mann, der bei Ebay ein Gebot über einem Euro auf ein Stromaggregat abgegeben hatte, das 8.500 Euro wert war. Zwei Tage lang war er der Höchstbietende. Dann brach der Verkäufer die Ebay-Auktion vor Ende der Laufzeit ab und verkaufte das Aggregat an jemand anderen.

 

Ein Euro geboten – 8.500 Euro Schadenersatz bekommen

Doch der Bieter zog vor Gericht und bekam auch in letzter Instanz Recht. Die Karlsruher BGH-Richter sprachen dem Bieter 8.500 Euro Schadensersatz zu – den Gegenwert des Stromaggregats.

Dass der beklagten Verkäufer sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay berufen wollte, half ihm da nicht. In den AGB hieß es unter „Weitere Informationen“:

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]

 

Zurückziehen gilt nicht

Die Richter entschieden: Ein wirksamer Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von einem Euro war zustande gekommen. Denn laut Ebay-Geschäftsbedingungen könnten Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der Ebay-Website einstellen, es nur dann zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt seien. Also beispielsweise bei einem Irrtum oder dem Verlust des eingestellten Gegenstands. Weil beides nicht zutraf, muss sich der Verkäufer laut BGH an sein Angebot festnageln lassen.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit früheren Urteilen zu vorzeitig abgebrochenen Ebay-Auktionen: Im November 2014 entschied der BGH, dass der Anbieter eine Internetauktion auch dann nicht abbrechen darf, wenn er offline oder woanders –  außerhalb von Ebay – einen deutlich höheren Preis erzielen kann (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).

 

Höherer Schadenersatz als der Verkaufspreis

In dem Fall hatte ein Mann ein gebrauchtes Auto bei Ebay angeboten. Der spätere Kläger gab das Mindestgebot von einem Euro ab mit einem Höchstgebot von 555,55 Euro. Ein paar Stunden später brach der Anbieter die Auktion mit der Begründung ab, er habe einen Käufer gefunden, der bereit sei 4.200 Euro zu zahlen. Der BGH gab dem Schnäppchenpreis-Bieter recht: Mit dem Startpreis von einem Euro gehe der Verkäufer das Risiko ein, dass der Pkw auch für diese Summe ersteigert werde. Durch den Abbruch der Auktion zahlte dieser Verkäufer sogar noch ordentlich drauf: Weil der Pkw tatsächlich 5.250 Euro wert war, bekam der Bieter sogar 5.249 Euro Schadensersatz.

 

Wenn man den Startpreis eingibt, hat man´s in der Hand

Dass bei einem Portal angebotene Produkte letztlich auch zum Preis von einem Euro verkauft werden können, beruht auf der freien Entscheidung des Verkäufers. Er  trägt das Risiko, dass die Auktion ungünstiger verläuft, als er es sich vorstellte. Durch die Wahl des Startpreises und/oder des Mindestgebots hat er es in der Hand, sein Risiko einzudämmen – aber nicht durch willkürlichen Abbruch der Auktion.

http://www.heisse-kursawe.com/de/kontakt.php

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*