Privatleben? Nicht, wenn der Vorstandschef todkrank wird

 

Welche privaten Informationen CEOs veröffentlichen müssen

Persönliche Schicksalsschläge dürfen Vorstandsvorsitzende nicht als Privatsache für sich behalten – zumindest dann nicht, wenn sie Auswirkungen auf ihren Job, das Unternehmen und den Aktienkurs haben könnten. „Lebensgefährdende Erkrankungen von Führungspersonen müssen börsennotierte Aktiengesellschaften als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen, wenn sie kurz- oder mittelfristig zur Veränderung einer Schlüsselposition führen“, sagt Jörgen Tielmann, Aktienrechtler der Sozietät Luther. Öffentlich gemacht werden muss die Krankheit aber nicht, wenn die Ärzte dem Manager die Diagnose eröffnet haben. Sondern wenn klar ist, dass der Erkrankte wegen der Therapie oder der Krankheit kurz- oder mittelfristig arbeitsunfähig ist – selbst wenn ein Manager trotz Krebserkrankung, Chemotherapie oder Bestrahlungen weiter arbeiten will.

Jörgen Thielmann, Aktienrechtler bei Luther

Jörgen Thielmann, Aktienrechtler bei Luther

Ebenso mitteilungspflichtig können auch ganz andere persönliche Katastrophen sein, die Auswirkungen auf die Tätigkeit eines Vorstandschefs haben: Etwa wenn er ein halbes Jahr Sonderurlaub benötigt, um seine schwerkranke Ehefrau zu pflegen und gleichzeitig der Haupterfinder des Unternehmens ist.

Sollten sich Vorstandschefs etwas zuschulden kommen lassen, was sie vor dem Strafrichter rechtfertigen müssen, kann auch das Ad-hoc-mitteilungspflichtig sein: „Manche Straftaten führen dazu, dass man in Deutschland nicht mehr Vorstand sein darf wie zum Beispiel Insolvenzverschleppung. Oder wenn man wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr  verurteilt wurde“, ergänzt Thorsten Kuthe, Aktienrechtler bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Handele es sich dagegen um ein Steuerdelikt im privaten Bereich, braucht man das nicht veröffentlichen – es sei denn, man muss eine Freiheitsstrafe antreten.

 

Thorsten Kuthe, Aktienrechtler bei Heuking Kühn Lüer Woytek

Thorsten Kuthe, Aktienrechtler bei Heuking Kühn Lüer Wojtek

Manchmal stellt sich die Frage, ob eine Ad-Hoc-Mitteilung für eine gewisse Zeit aufgeschoben werden kann, schildert Kuthe. „Im Unternehmensinteresse kann es ja sein, zunächst eine geordnete Nachfolge zu organisieren, bevor man dies veröffentlicht und wenn so lange die Angelegenheit vertraulich behandelt wird.“ Dann könne die Ad-hoc-Publizitätspflicht – zulässigerweise – aufgeschoben werden.

 

Veröffentlichungspflichten in den USA

In den USA beurteilt das Directors Board, ob ein kranker Top-Manager einsatzfähig ist, und muss dies – falls er nicht mehr weiter arbeiten kann – den Aktionären mitteilen. Denn wirkt sich eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus, kann sie eine wesentliche Information über das Unternehmen sein – und die ist mitteilungspflichtig. Investoren können die Gesellschaft verklagen, wenn sie Informationen weglässt oder falsch darstellt. „Aktiengesellschaften informieren lieber mehr als weniger, wobei sie keinesfalls selektiv vorgehen dürfen und nötigenfalls rasch nachlegen müssen“, empfiehlt deshalb US-Anwalt Hansjörg Heppe, Partner bei Locke Lord in Dallas.

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