Welche Strafen und Nachzahlungen Unternehmen bei Einführung des Mindestlohn blühen – Gastbeitrag

 

Christian Rolf und Jochen Riechwald, Arbeitsrechtler bei Willkie Farr & Gallagher zeigen auf, was Unternehmen droht, wenn der Mindestlohn Gesetz wird: Nachzahlungen von Löhnen und auch Sozialbeiträgen plus hohen Geldbußen bis zu 500 000 Euro (Gastbeitrag):

Christian Rolf, Arbeitsrechtler und Partner bei Willkie Farr & Gallagher

Christian Rolf, Arbeitsrechtler und Partner bei Willkie Farr & Gallagher

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach kurzer Anhörung der Verbände (zum Teil nur drei Tage) den im CDU/SPD-Koalitionsvertrag vereinbarten Mindestlohn von 8, 50 Euro pro Stunde in einen ersten Gesetzesentwurf gegossen – und der birgt etliche Gefahren für die Unternehmen. Wenn sie weniger zahlen als den Mindestlohn, drohen ihnen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro.

Außerdem haftet ein Unternehmen nicht nur dafür, selbst den Mindestlohn zu zahlen, sondern auch noch dafür, dass seine Subunternehmer deren Mitarbeitern nicht unter 8,50 Euro Stundenlohn zahlen.

Wenn sich im Gesetzgebungsverfahren nichts mehr ändert, kommt der Mindestlohn auch grundsätzlich ohne Ausnahmen branchenübergreifend und überregional.

Ob der Entwurf tatsächlich so umgesetzt wird, bleibt zwar abzuwarten. Geht man aber davon aus, dass sich der Entwurf jedenfalls nicht mehr grundsätzlich ändert, weil sich die Koalitionspartner nur noch um die Ausnahmen streiten, wäre aus Sicht eines Unternehmens dies zu beachten:

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Bußgeld plus Lohnnachzahlung plus Sozialbeiträgen

  • Zu Bußgeldern und Lohnnachzahlungen kommt obendrauf noch eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – und zwar auch dann, wenn der unterbezahlte Arbeitnehmer den Mindestlohn nicht einmal geltend macht.

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Arbeitsvertrag mit Option nach unten

  • Der Mindestlohn von 8,50 Euro gilt zunächst Januar 2015 bis Ende 2017. Zunächst. Dann wird er jährlich durch eine Kommission aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände (je drei Mitglieder) und einem neutralen Vorsitzenden überprüft. Die Kommission kann dem BMAS eine Erhöhung oder gegebenenfalls auch eine Absenkung des Mindestlohns vorschlagen die das BMAS dann umsetzen kann – aber nicht muss. Wenn ein Arbeitgeber also nur den Mindestlohn zahlen möchte, was in einigen Branchen der Fall ist, muss beim Arbeitsvertrag darauf bedacht werden, dass sich die Lohnhöhe auch wieder senken kann. Im Klartext: Unternehmen sollten die 8,50 Euro Stundenlohn nicht im Arbeitsvertrag nicht festschreiben, sondern den Stundenlohn und auf den jeweiligen Mindestlohn verweisen.

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Bürgschaft oder Sicherheitseinbehalt als Vorsorge

  • Wollen sich Unternehmen absichern, damit sie nicht für ihre Subunternehmern haften müssen, deren Gehaltslisten sie nicht kennen  und falls die weniger als 8,50 Euro pro Stunde bezahlen, kann  es nur vorsorgen mit einem Sicherheitseinbehalt der Vergütung oder einer Bürgschaft.

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Übergangsfristen für Problembranchen

Branchen, die Probleme haben mit der Einführung des Mindestlohns, erhalten eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016: So lange können sie noch niedrigere Löhne zahlen.

Die Bedingung ist aber, dass sie einen bundesweit gültigen Tarifvertrag einer repräsentativen Gewerkschaft haben, der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dieses Arbeitnehmerentsendegesetz soll im gleichen Zuge für alle Wirtschaftsbereiche geöffnet werden.

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Alle Kommentare [1]

  1. Hallo ,
    ich bin tätig in einem Hausmeistersevice Schwerpunkt Winterdienst für die DB für Bahnhöfe und Haltestellen. Ich erhalte von dieser Firma ein Bereitschaftsendgeld/+ Einsatzgeld. Diese Lohnzahlung deckt sich aber überhaupt nicht mit dem vereinbarten Mindeslohn seid dem Jan. 2015. Ich habe 24 Stunden Bereitschaft/ Rufdienst Saisonbedingt vom 15.11 bis legendlich 31.03. des Folgejahr. Muß Mindeslohn auch in Bereitschaftsdienst gezahlt werden. Selbst bei einem Einsatz habe ich nicht die höhe des vorgegebenen Mindeslohn erhalten.