Wenn Richter Werkverträge platzen lassen…und es für Unternehmen teuer wird (Gastbeitrag)

Wie, mein Auftragnehmer, der schon so lange gut mitarbeitet, ist eigentlich mein Mitarbeiter? Die Gerichte verraten´s den Unternehmen, was sie sind: Auftraggeber oder Arbeitgeber. Und dann kanns teuer werden. Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Arno Frings von Orrick Herrington & Sutcliffe

 

Arno Frings, Arbeitsrechtler bei Orrick Herrington & Sutcliffe

Arno Frings, Arbeitsrechtler bei Orrick Herrington & Sutcliffe

 

Wer jeden Morgen um 7.30 Uhr zur Arbeit antritt und pünktlich um 17.30 Uhr nach Hause geht, sieben Jahre lang – wirkt der wie ein Unternehmer?  Der frei entscheiden kann, wann er kommt und geht? Eher nicht. Besonders, wenn er Tag für Tag und Jahr für Jahr in dasselbe Büro geht. Und seine Arbeit auch nur dort verrichten kann, weil dort das entsprechende Equipment ist. Die Arbeit geschah im Sinne der kreisfreien Stadt Fürth und des Landkreises Nürnberg, um Bodendenkmäler für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu erfassen.

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Die Tricks funktionieren nicht mehr wie gewohnt

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Mit dieser Frage musste sich jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) befassen und hat – einmal mehr – einen Arbeitgeber in die Schranken verwiesen. 

Denn: In vielen Fällen versuchen Unternehmer, die Nachteile eines Arbeitsvertrags dadurch zu umgehen, indem sie stattdessen einen Werk- oder Dienstvertrag abschließen. Bei echten Werk- oder Dienstverträgen brauchen Unternehmer beispielsweise keine Sozialabgaben zahlen. Auch der – für die meisten Arbeitnehmer anwendbare – Kündigungsschutz gilt nicht für Werk- und Dienstvertragsparteien. Die Flexibilität und die Einsparung von Kosten machen den Abschluss – im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis – aus Unternehmersicht oft attraktiv.

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Umgehungspraxis ausgebremst

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Das BAG hat dieser Umgehungspraxis nunmehr einmal mehr den Riegel vorgeschoben (Urteil vom 25. September 2013, Aktenzeichen 10 AZR 282/12). Die höchsten Arbeitsrichter haben in dem Urteil noch einmal klar gestellt, dass immer die Gesamtwürdigung des Einzelfalles entscheidet. Liegt ein Widerspruch zwischen Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung vor, ist die tatsächliche Durchführung entscheidend. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber – mit Unterbrechungen – seit 2005 zehn Werkverträge mit dem Kläger abgeschlossen. Die Aufgabe des Klägers war die Erfassung von Daten in einem Computer-System des Auftraggebers und in dessen Dienststelle. Der Mann kam hierfür regelmäßig von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr Uhr in das Amt.

Bereits die Vorinstanzen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Werkvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag zustande gekommen war. Das BAG hat diese Entscheidungen nun bestätigt.

Werkvertrag? Papperlapapp.

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Die Begründung des Gerichts: Eine „Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers“ läge vor. Gerade die Tatsache, dass der Kläger in der Dienststelle unter Nutzung des Computers der Behörde tätig wurde, war entscheidend. Die Pressemitteilung des Gerichts zeigt einmal mehr einen neuen Trend in der Rechtsprechung: Sie versucht – ähnlich wie bei der Leiharbeit -, in der jüngeren Vergangenheit verstärkt, Arbeitnehmerschutzlücken zu schließen.

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Illegale Leiharbeiter bei Daimler

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So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart erst kürzlich in Sachen Daimler AG einen als Werkvertrag abgeschlossenen Vertrag als illegale Leiharbeit identifiziert. In dem Fall hatten sich zwei Mitarbeiter eines Drittunternehmens gewehrt. Sie waren über einen Zeitraum von 10 Jahren als IT-Kräfte bei Daimler über das Drittunternehmen eingesetzt. Das angerufene Gericht hat nun bestätigt: Sie sind Arbeitnehmer von Daimler! Auch hier sei entscheidend auf die gelebte Praxis und den Wortlaut der Verträge abzustellen. Daher sei im Rahmen einer „wertenden Gesamtbetrachtung von einem Scheinwerkvertrag/-dienstvertrag auszugehen“.

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Wenn der Staatsanwalt das Management sprechen will….

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In diesem Bereich liegt noch viel Zündstoff. Nicht zuletzt weil die illegale Leiharbeit auch strafrechtliche Konsequenzen für die Unternehmen nach sich ziehen kann. So wurde im Anschluss an die ARD-Reportage „Hungerlohn am Fließband“ laut Medienberichten gegen Daimler-Chef Dieter Zetsche, Daimler-Gesamtbetriebsratschef Klemm und den Chef einer von Daimler beauftragten Logistikfirma Strafanzeige wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung erstattet.

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Alle Kommentare [2]

  1. Was sind denn wir ?
    Seit 2006 hat unsere Firma den Auftrag den Logisitischen Verkehr innerhalb des Werkes Mercedes Benz Bremen durchzuführen. dadurch haben die Mitarbeiter von MB entweder ihre Jobs aufgegeben, wurden versetzt, oder in Rente / Vorruhestandsregelung . Wir haben nur den einen Auftraggeber MB,werden von MB Mitarbeitern geleitet, müßen unsere Urlaubsplanung an MB anpassen,Pausenzeiten werden von MB geregelt, können unsere LKW`s nicht anderweitig einsetzen, ( Spezialfahrzeuge ). können nicht unseren Umsatz selber steuern, da alles von MB abhängig ist.
    Man hat nur die “ Teuren MB Mitarbeiter “ durch uns “ Dienstleister ? “ ersetzt.
    Sind wir nicht eigentlich auch MB Mitarbeiter ???

  2. Fast derselbe Fall wie der oben beschriebene lag vor Jahren bei mir vor. Neun Jahre lang arbeitete ich per Werkvertrag, der jährlich erneuert wurde, für ein Unternehmen. Und ich arbeitete nicht nur an einem PC des Unternehmens, sondern hatte ein eigenes Zimmer, ein eigenes Telefon, eine Visitenkarte mit Logo des Haus und nahm regelmäßig an bestimmten als Vertreter des Fachs zusammen. Der Senator wollte zu diesen Zeiten nun mal keine neuen Angestellten, sondern ließ nur Werkverträge oder Dienstverträge unterschreiben. Dann wurde ich gefeuert, und der Richter akzeptierte keines der hier beschriebenen Beziehungsargumente. Vor allem man, dass das Recht offenbar gar nicht so neutral ist, wie es in den Raum posaunt wird.