Schnäppchen: Gebrauchte Software? Pustekuchen

 

Peter Bräutigam, Partner der Kanzlei Noerr

 

Nach dem Urteil der Europarichter: Käufer von Gebrauchtsoftware sitzen in der Update-Falle

 

Peter Bräutigam, Partner bei Noerr und Professor in Passau erklärt*, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software durchaus zulässig ist. Allerdings ist nach dem Urteil auch klar, dass Wartungsverträge, die Support und Updates gewähren, dem Gebrauchsoftwarekäufer nicht automatisch zustehen.

Verboten ist noch mehr: Besitzer von Volumenlizenzen dürfen diese nur noch als komplettes Paket verkaufen.

Jahrelang hatten sich der Softwarehersteller Oracle und der Gebraucht-Softwarehändler Usedsoft darüber gestritten, ob gebrauchte Software weiterverkauft werden darf – bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den Europarichtern schließlich den Fall zur Klärung wichtiger Grundsatzfragen vorgelegt hat.

Second Hand-Software ist jetzt legal

Im Grundsatz bejaht der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Position von UsedSoft. Der Gebraucht-Softwarehandel und die anschließende Nutzung des Zweiterwerbers ist zulässig – und zwar unabhängig davon, ob die Software ursprünglich auf einem Datenträger wie einer CD oder DVD gekauft wurde, oder vom Ersterwerber per Download über die Website des Herstellers heruntergeladen werden konnte.

Keine Wartung, begrenzte Lizenzweitergabe

Juristisch ist die Begründung des EuGH, auch den Weiterverkauf per Download zu erlauben, durchaus angreifbar. Für Käufer und Verkäufer von Software stellen sich aus praktischer und wirtschaftlicher Sicht jetzt aber wesentlichere Fragen: Darf Software ohne Einschränkungen weiterverkauft werden? Und muss der Hersteller der Software auch dem Gebrauchtkäufer Wartung und Support anbieten? Letzteres ist besonders interessant, da mit einer Softwarelizenz auch Wartungsverträge verbunden sind, die die Pflege und Weiterentwicklung der Software betreffen.

Der EuGH hat nun eine klare Trennlinie zwischen Softwarelizenz und Wartungsvertrag gezogen: So erschöpft sich zwar das ausschließliche Recht des Herstellers zur Verbreitung beziehungsweise zur Vervielfältigung seiner Software mit dem ersten Verkauf. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für den Wartungsvertrag. Die Konsequenz: Gebrauchtkäufer kommen nicht ohne Weiteres in den Genuss der weiteren Wartung der Software. Zuverlässiger Support und regelmäßige Updates sind aber entscheidende Kaufkriterien für Software-Käufer. Dieses Prinzip bestätigend, hat der EuGH lediglich festgestellt, dass bis zum Verkauf erfolgten Aktualisierungen der Software miterworben werden.

Auch dem Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus Volumenlizenzpaketen hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben: Die Richter haben darauf hingewiesen, „dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts […] nicht dazu berechtigt, die […] erworbene Lizenz […] aufzuspalten.“

Ein als Volumenlizenz gestaltetes Lizenzpaket darf daher nur entweder ganz oder gar nicht weiterveräußert werden. Hiermit hat der EuGH sich im wirtschaftlich wohl wichtigsten Punkt der Diskussion klar zugunsten der Softwarehersteller geäußert.

Vorsicht deshalb auch beim Second-Hand-Verkauf von Konzernlizenzen:

Da solche Lizenzen für sämtliche Nutzer in einem Konzern gelten und ohne dass deren Zahl feststeht, können den Softwareherstellern – berechtigte – Einnahmen beim Weiterverkauf von Software entgehen. Etwa dann, wenn ein 500-Mann-Mittelständler die Software an einen großen Konzern mit 50.000 Mitarbeitern weiterverkauft.

Diese wichtige Frage hat der EuGH zwar nicht beantwortet. Wer Konzernlizenzen aber weiterverkauft, bewegt sich auf juristisch dünnem Eis. Bereits für Volumenlizenzen haben die EuGH-Richter klargestellt, dass der ursprüngliche Kreis der Nutzer nicht erweitert werden solle, was auch – und erst recht – gegen den (bedingungslosen) Verkauf einer Konzernlizenz spricht.

 

 

Fazit

1. Zwar ist nach dem EuGH der Weiterverkauf von gebrauchter Software zulässig und damit ein Geschäftsmodell wie das von Usedsoft zulässig.

2. Käufer gebrauchter Software müssen aber damit leben, dass der Wartungsvertrag nicht übergeht.

3. Auch der Aufspaltung von Volumenlizenzen zum separaten Weiterverkauf haben die Richter einen Riegel vorgeschoben.

4. Nach den Aussagen des EuGH zu den Volumenlizenzen dürfte auch ein Weiterverkauf von Konzernlizenzen nicht zulässig sein. Um zusätzlich sicherzugehen, dass der Verkäufer beim Weiterverkauf etwaige verbleibende eigene Kopien löscht, sollten die Softwarehersteller allerdings die Empfehlung der Richter berücksichtigen, effektive technische Schutzmaßnahmen zu implementieren.

 

Peter Bräutigam ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Noerr, leitet dort die abteilungsübergreifende Noerr Outsourcing Group und ist Professor in Passau. Er berät seine Mandanten – zu denen gehört Villeroy & Boch oder Evonik – in strategischem und operativem IT-Outsourcing, zu IT-Compliance- und E-Commerce-Themen sowie bei IT-Transaktionen. Laut WirtschaftsWoche-IT-Anwälte-Ranking vom 25.6.2012 zählt Peter Bräutigam mit seinem Team zu den Top-25-IT-Kanzleien in Deutschland. 

*Stud. iur. Alexander Brandt unterstützte den Blog-Beitrag.

 

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Alle Kommentare [3]

  1. Hier stimmt die Hälfte der Aussagen definitiv NICHT. Da ist Bräutigam entweder nicht vom Fach oder er hat Mandate der Softwarehersteller, die ihn dazu bringen, falsch zu liegen. Richtig ist: „Der Weiterverkauf von Einzellizenzen aus einer Volumenlizenz ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden, soweit damit keine Veränderung der mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachten Anzahl an Lizenzen einhergeht.“ Aktenzeichen: 11 U 68/11, verkündet am: 18.12.2012, Das Aufspaltungsverbot im EuGH-Urteil bezog sich ganz klar nur auf Client-Server-Lizenzen. Also zB: ich habe eine Serverlizenz und 50 Nutzer können drauf zugreifen. Dann darf ich da keine zwei zu je 25 machen. Macht Sinn. 10,000 Office aus einem Volumenlizenzvertrag können sehr wohl in 1,000×10 Lizenzen oder sonst wie aufgespalten werden.

  2. Mittlerweile gibt es auch hierzu ein neues Urteil, denn Am 11. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Volumenlizenzen getrennt veräußert werden dürfen. Natürlich müssen dafür entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erstkäufer muss alle Kopien von sämtlichen Rechnern und Cloud-Diensten entfernt haben. Seriöse Anbieter von gebrauchter Office Software,kümmern sich aber darum, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

  3. Hallo Herr Bräutigam. Die Rechtslage hat sich dahingehend ja auch schon wieder geändert, weshalb es Unternehmen jetzt durchaus auch erlaubt ist, Volumenlizenzen aufgespalten gebraucht zu verkaufen, wenn zuvor alle Kopien vom Wiederverkäufer (Erstbesitzer) gelöscht worden sind!