Wenn das variable Einkommen ins Bodenlose fällt, weil die Firma umorganisiert

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied gerade einen Fall, der jeden Angestellten interessieren dürfte, der einen beachtlichen Teil seines Gehalts variabel, erfolgsbezogen erhält. Im konkreten Fall klagte ein Versicherungsvertreter aus dem Raum München seine Company  auf Schadensersatz, weil sie es ihm als Arbeitgeber unmöglich mache, seine Provision zu verdienen. Während er früher zwischen 200.000 und 300.000 Euro pro Jahr erhielt, waren es 2008 nur noch 99.000 Euro. Jedoch: Mit seiner Klage ist der Versicherungsvertreter jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert. Arbeitsrechtler Boris Dzida, Partner bei der internationalen Kanzlei Freshfields beantwortet, was es damit auf sich hat und worauf man als Angestellter achten sollte.

 

 

Herr Dzida, dürfen Arbeitgeber ihre provisionsabhängig Beschäftigten am ausgestreckten Arm verhungern lassen?

Ja. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich im Arbeitsvertrag dagegen abgesichert, dass seine Provisionen ins Bodenlose fallen. Im entschiedenen Fall war der Kläger als Vertriebsleiter davon abhängig, dass ihm sein Mitarbeiterteam genügend Termine mit Interessenten vermittelte. Denn nur dann konnte er genügend Versicherungen verkaufen, um seine Provisionen zu verdienen. Der Arbeitgeber hatte jedoch im Laufe der Jahre das Team des Klägers immer weiter verkleinert. Dadurch bekam er immer weniger Termine, verkaufte immer weniger Versicherungen – und seine Provisionen brachen ein.

 

Boris Dzida, Freshfields

Also braucht der Arbeitgeber nicht seinen Betrieb so organisieren, dass Arbeitnehmer ihre Provision – die beide im Moment dieser Vereinbarung zugrunde legten – weiterhin verdienen können?

Nein, Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erfolgsabhängige Vergütung der Arbeitnehmer möglichst hoch ausfällt oder nicht sinkt. Umstrukturierungen, die sich nachteilig auf die Provision auswirken, sind ebenfalls zulässig. Der Versicherer durfte deshalb im konkreten Fall die Zahl der Mitarbeiter des Vertriebsleiters verringern, auch wenn dieser dadurch nicht mehr wie vorher sieben Verkaufsgespräche pro Woche führen konnte, sondern nur noch ein oder zwei Gespräche.

 

Aber Sie deuteten an, dass sich ein Angestellter davor schützen kann?

Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bestimmte Rahmenbedingungen unverändert zu lassen und ihm damit ein bestimmtes Gehaltsniveau zu ermöglichen.

 

Wie sieht so eine Regelung im Arbeitsvertrag aus?

Klassischer Fall ist eine Gebietsschutzklausel, mit der ein Verkäufer in seinem Gebiet Exklusivität erhält. Dadurch hat der Verkäufer natürlich keine Einkommensgarantie, ist aber davor geschützt, dass andere in seinem Terrain wildern.

Im Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war ein Gebietsschutz jedoch arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden. Deshalb war der Vertriebsleiter nicht davor sicher, dass ihm selbständige Versicherungsmakler mehr und mehr Geschäft wegnahmen.

 

Was gibt es noch?

Kundenschutzklauseln, die den eigenen Kundenstamm schützen. Aber auch das war im Arbeitsvertrag des Vertriebsleiters ausdrücklich ausgeschlossen worden.

 

….und eine dritte Variante?

Auch wäre es möglich gewesen, ein monatliches Fixum zu vereinbaren, das den Vertriebsleiter gegen einen zu drastischen Absturz seiner Vergütung schützt. Das für ihn geltende Fixum von 1.800 Euro ist für Arbeitnehmer seiner Einkommensklasse sicherlich nur ein schwacher Schutz. Er hätte er sich rechtzeitig überlegen können, sich im Arbeitsvertrag zusagen zu lassen, dass sein Mitarbeiterteam eine bestimmte Kopfzahl nicht unterschreiten darf.

 

Ist so etwas in Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber durchsetzbar?

Gebietsschutz- und Kundenschutzklauseln sieht man häufig, auch ein höheres Fixum kommt vor. Allerdings geht mehr Sicherheit in schlechten Zeiten fast immer auf Kosten der Verdienstchancen in guten Zeiten. Als der Vertriebleiter 2004 stolze 314.000 Euro erzielte, verkauften sich Lebensversicherungen wie von selbst, weil viele vor der Steuerreform 2005 die alten Steuervergünstigungen nutzen wollten. Mehr Sicherheit im Arbeitsvertrag hätte er sich wahrscheinlich mit schlechteren Provisionssätzen erkaufen müssen – und 314.000 Euro wären dann kaum erreichbar gewesen.

 

Das Fazit ist also…?

Wer merkt, dass seine Provision sehr stark von der aktuellen Organisation seiner Firma abhängt, sollte versuchen, in guten Zeiten nachzuverhandeln – dann ist die Verhandlunsposition stärker, weil der Arbeitgeber fürchtet, dass der Arbeitnehmer das Weite sucht und die Firma wechselt.

….und wenn es die Folgen von Restrukturierungsmassnahmen in bösen Zeiten sind, sollte man – wenn man ohnehin nichts ändern kann – besser in eine gut laufende Branche wechseln.

 

 

Der Link zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=15699&pos=4&anz=18&titel=Schadensersatz_wegen_Gehaltseinbußen


 

 

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