Die Angst der Aufsichtsräte vor der Haftung

Die Aufsichtsräte eines KFZ-Zulieferes aus Norddeutschland stellten ihrem Vorstand ein Ultimatum: Wenn das Angebot der Versicherung über eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O) nicht binnen vier Wochen vom Vorstand unterschrieben werde, wollten sie ihr Amt niederlegen. So groß ist ihre Angst vor Haftungsfällen. Und nicht nur bei ihnen: „90 Prozent der deutschen Aufsichtsräte haben bereits eine D&O-Versicherung abgeschlossen oder stehen kurz vor dem Abschluss laut einer Umfrage der Personalberatung Odgers Berndtson und der Anwaltskanzlei Nieding + Barth“, berichtet Jurist und Unternehmensberater Michael Hendricks, Pionier in Deutschland für diese hochkomplizierte Spezialmaterie.

Michael Hendricks

Michael Hendricks

15 Prozent der Kontrolleure überlegen, ob sie ihre Mandate niederlegen wollen – der Schock vom Beispiel Siemens, wo zum ersten Mal öffentlich wurde, dass Manager Millionensummen an ihre Firmen zahlen mussten, sitzt tief. Doch irgendeine D&O-Police reicht bei weitem nicht, um sich vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken zu schützen. Die Policen sind so heikel und undurchsichtig, dass oft nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, welche Risiken sie gerade ausschließen. Benennt der Versicherer die Ausschlüsse erst nach dem Schadensfall, ist es zu spät. Michael Hendricks erklärt, wo Fallstricke und persönliche Risiken liegen.


Herr Hendricks, in einer Umfrage mit dem Handelsblatt unter den 1200 größten deutschen Unternehmen haben Sie herausgefunden, dass jedes fünfte Unternehmen neben einer D&O-Police zusätzlich auch noch eine Rechtsschutzversicherung für D&O-Schäden abgeschlossen hat. Was steckt dahinter?

Hendricks: Die Unternehmen schließen D&O-Versicherungen für ihre Manager ab, damit diese bei Fehlentscheidungen Rechtsschutz bekommen und die Assekuranz auch Schadenersatz zahlt. Nur: Wenn es dann hart auf hart kommt, ziehen sich D&O-Versicherer leider oft auf die Behauptung zurück, gerade für diesen Fall greife die Versicherung nicht. Es handele sich um einen Ausschlusstatbestand. Ruckzuck steht der Vorwurf im Raum, der Manager hätte bewusst, wissentlich oder sogar vorsätzlich seine Pflichten verletzt. Denn auch bei vorsätzlichen Taten braucht der Versicherer nicht leisten.

Gehört es nicht zum D&O-Schutz hinzu, vorläufig Rechtsschutz zu gewähren – bis erwiesen ist, ob der Manager bewusst oder sogar vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat?

Hendricks: Dem Wortlaut der Verträge nach vielleicht, in der Praxis aber verweigern es D&O-Versicherer selbst bei noch so gut konzipierten Policen im entscheidenden Moment immer häufiger, tatsächlich für den vorläufigen Rechtsschutz und ganz besonders für Anwaltskosten aufzukommen. Mit der Begründung, es sei doch absolut offensichtlich, dass der oder die Manager vorsätzlich gehandelt hätten.

War das so im Falle Siemens?

Hendricks: Siemens ist sicherlich ein besonders krasser Fall,  weil es um extrem hohe Summen ging und der D&O-Schutz ganz offensichtlich in vielen Punkten versagt hat. Aber der Fall Siemens weist auch einige sehr typische Fallstricke auf, die in Sachen Managerhaftpflichtversicherung im Schadenfall immer wieder auftreten. Nehmen wir zum Beispiel den Vorwurf der wissentlichen oder gar vorsätzlichen Handlung. Siemens quält sich mit seinem Korruptionsskandal nun schon geschlagene fünf Jahre herum. Bis heute ist nicht abschließend geklärt, ob die Manager tatsächlich bewusst, wissentlich oder sogar vorsätzlich gehandelt haben. Der D&O-Vertrag des Konzerns hätte die Deckung der Rechtskosten für solche klärenden Gerichtsprozesse vermutlich aber auch gar nicht hergegeben.

Inwiefern?

Hendricks: Im Normalfall werden die Abwehrkosten auf die vereinbarte Deckungssumme angerechnet. Bei einem Totalschaden , also wenn der Schadenersatz wie beim Autounfall die Deckungssumme ausschöpft oder bereits übersteigt – bleiben die Gesellschaft und die Manager ganz klar auf ihren Anwaltskosten sitzen. Und das gilt nicht nur für die großen D&O-Fälle der Landesbanken, Siemens oder Lufthansa, sondern auch für Haftungsszenarien im Mittelstand. Bei Rechtsstreitigkeiten in Sachen Managerhaftung können enorme Beträge anfallen, deren Ausgleich die versicherten Manager schon allein in den finanziellen, persönlichen Ruin treiben können. Mal ganz abgesehen von den Schadenersatzforderungen. Allein Heinrich v. Pierer musste zusätzlich zu den 100 Millionen Euro von dem D&O Versicherer fünf Millionen Euro aus der eigenen Tasche  zahlen.

Ohne zusätzliche Rechtsschutzversicherung ist eine D&O Versicherung also nicht viel wert?

Hendricks: Es ist eine bittere Tatsache, dass Managerhaftpflichtversicherer im Schnitt nur in einem Viertel der Fälle „freiwillig, also ohne dass der Versicherungskunde den Rechtsweg einschlägt“ zahlen. Und weil die Unternehmen den D&O-Versicherern immer weniger als Retter in der Not trauen, hat fast jedes zehnte Unternehmen mittlerweile auch Versicherungen gegen den D&O Versicherer abgeschlossen. Es gibt zum Beispiel Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherungen, in deren Bedingungen der Vorsatzausschluss so formuliert ist, dass Rechtskosten lediglich dann nicht übernommen werden, wenn eine versicherte Person den Eintritt eines Schadens herbeiführen wollte. Der Versicherer kann sich dann nicht mehr mit der reinen Behauptung, es handle sich um Vorsatz, aus der Affäre ziehen. Dann muss schon ein rechtskräftiges Urteil vorliegen.

Wer vor Gericht der Untreue überführt wird, muss – Rechtsschutzversicherung hin oder her -seine Prozesskosten also immer selbst tragen?

Hendricks: Richtig. Wenn die Grenze zur Wirtschaftskriminalität überschritten ist, tritt auch die Rechtsschutzversicherung nicht mehr in Leistung. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden solche Verfahren jedoch mit oder ohne Bußgeld eingestellt. Und damit bleibt dann auch der Rechtsschutz erhalten.

Solche langwierigen Prozesse durchzustehen, um seinen Ruf zu rehabilitieren, ist aber sicher doch nicht nur eine Frage der Finanzen, sondern auch des Nervenkostüms?

Hendricks: Das erklärt, warum Unternehmen und Manager sich irgendwann doch lieber auf einen Vergleich einlassen. Das Thema Schadenersatz ist wenig imagefördernd. Die Situation nutzen die D&O-Versicherer für sich aus und versuchen regelmäßig, die Schadensregulierung hinauszuzögern. Beliebt ist das Abwehr-Argument von Versicherern, dass eine Pflichtverletzung bereits vor Vertragsabschluß begangen worden sei. D&O-Versicherungsverträge enthalten – auch wenn sie gut formuliert sind – etliche Passagen, die im Streitfall zur Auslegungsfrage werden und eine schnelle Deckung verhindern. Gerne kommen die Versicherer mit einem Argument nach dem anderen, bis die Leute entnervt aufgeben. Das macht die gestandensten Manager mürbe. Für die betroffenen Manager sind solche Situationen unzumutbar. Sie befinden sich ja meist auch noch in einem Zwei-Fronten-Krieg. Auf der einen Seite müssen sie das zivilrechtliche Verfahren ihrer eigenen Firma gegen sie durchstehen und haben dann auch noch die Klage gegen den D&O-Versicherer am Hals.

Und vor Gericht mahlen die Mühlen bekanntlich langsam. Was kann ein Manager da noch tun?

Hendricks: Man kann dem D&O-Versicherer und seinen Anwälten Beine machen. Zum Beispiel, indem man einen Anwalt sucht, der auf D&O-Versicherungsrecht spezialisiert ist. Der soll den Entwurf für eine Deckungsklage erstellen, sobald man merkt, dass der D&O-Versicherer auf Zeit spielt. Solche Klageentwürfe können dem D&O-Versicherer den Wind auf den Segeln nehmen, wenn er beispielsweise sämtliche Facetten des Falles behandelt und dadurch Verzögerungen, die durch den Austausch der Argumente entstehen können, auf ein Minimum reduziert. Die Kosten von solchen Deckungsklagen übernehmen so genannte D&O-Vertragsrechtsschutzversicherungen.

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