Es steht im Gesetz? Papperlapapp, sagt der EuGH

Hunderttausende Arbeitnehmer in Deutschland haben jetzt längere Kündigungsfristen – ab sofort. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwarf eine Regelung für jung ins Erwerbsleben eingestiegene Arbeitnehmer, weil diese eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bedeute. Jetzt muss Deutschland das Gesetz ändern, Gerichte sollen die Regelung nicht mehr anwenden.
Doch dieses Urteil birgt noch richtig Sprengstoff: Beurteilt irgendein deutsches Gericht, dass irgendein deutsches Gesetz gegen EU-Recht verstöst, gilt in der Folge das EU-Recht direkt – „eine unerträgliche Rechtsunsicherheit“ findet Hans-Peter Löw, Partner der Kanzlei Lovells. Er ist einer der renommiertesten Arbeitsrechtler Deutschlands und analysiert für den Handelsblatt Management-Blog das Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

1. Für die Berechnung der verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit sind auch die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Erläuterung: Das ist banal, damit hat jeder gerechnet.

2. Auch andere Regelungen vor allem in Tarifverträgen, die – auch – an das Alter anknüpfen, können unwirksam sein. Zu denken ist hier an den tarifvertraglichen Ausschluß der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit. Übliche Regelungen: Alter 50 oder 55, Betriebszugehörigkeit 10 bis 20 Jahre. Dabei handelt es sich jeweils auch um eine Diskriminierung wegen des Alters. Allerdings ist die Frage der Rechtfertigung aus Gründen der Beschäftigungspolitik oder des Arbeitsmarktes möglicherweise anders zu beurteilen. So haben die EU-Mitgliedsstaaten etwa im Rahmen der Verabschiedung des Lissaboner Vertrages vereinbart, die Erwerbsquote der 55-Jährigen bis 64-Jährigen zu erhöhen.
Erläuterung: Dieser Altersgruppe wird also offensichtlich eine höhere Schutzbedürftigkeit eingeräumt. Das kann entsprechende tarifliche Regelungen rechtfertigen.

3. Am wenigsten erkennbar, aber am weitreichendsten ist die Aussage, daß auch EU- Richtlinien, die ja eigentlich keine unmittelbare Wirkung im allgmeinen Rechtsleben entfalten sollen, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unmittelbar Anwendung finden können. Wenn ein deutsches Gesetz nach Auffassung eines beliebigen Gerichts gegen eine Richtlinie verstößt, soll das nationale Gesetz einfach unbeachtet bleiben, jedenfalls dann, wenn die Richtlinie Ausdruck eines „EU-Grundrechts“ sein soll.
Erläuterung: In Zukunft kann sich also niemand mehr darauf verlassen, daß das gilt, was in deutschen Gesetzen geregelt ist. Das führt zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit.

Das hat sich bereits bei der so genannten Mangold-Entscheidung angedeutet: Die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren befristete Arbeitsverträge länger als sonst üblich abschließen zu können, stand eindeutig im Gesetz. Aber das sollen die deutschen Gerichte einfach nicht mehr beachten.

Abgesehen davon ist es ein Eingriff sowohl in die gemeinschaftsrechtliche wie auch in die innerstaatliche Kompetenzordnung: Die Mitgliedsstaaten wollten gerade nicht, daß Richtlinien unmittelbar Anwendung finden. Und die Kompetenz, deutsche formelle Gesetze für unwirksam zu erklären, liegt in Deutschland ausschließlich beim BVerfG.

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